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Bezüglich der Entsendung von humanitärer Hilfe in die Ukraine
Veröffentlicht am 24 Juni 2015 Jahr 11:06

Um die Adressentsendung von humanitärer Hilfe in die Ukraine sicherzustellen, bitten wir alle Geber humanitäre Hilfe, von den Bestimmungen des Gesetzes der Ukraine „Über die humanitäre Hilfe“ auszugehen. 

Laut der Artikel 5 des Gesetzes erfolgt die Entscheidung über die Anerkennung der Ladung für humanitäre Hilfe durch das Ministerium für Sozialpolitik der Ukraine.

Ein schriftliches Angebot des Gebers und eine schriftliche Zustimmung des Empfängers für die Erhaltung der humanitären Hilfe sind die Voraussetzungen, das Verfahren über die Anerkennung der Ladung als humanitäre Hilfe anzufangen und dann die Hilfsaktion durchzuführen.

Zu den Empfängern humanitärer Hilfe gehören die juristischen Personen, die in das Einheitsregister der Empfänger humanitärer Hilfe eingetragen sind, wie es in der Ordnung der Registration der Empfänger humanitärer Hilfe vorgesehen ist, die durch den Beschluss des Ministerkabinetts der Ukraine Nr. 39 vom 30.01.2013 bestätigt wurde.

Mit dem Ziel, die Abstimmung der Beschlussprojekte über die Anerkennung der Ladungen als humanitäre Hilfe zu beschleunigen, wurde es auch vom Ministerium für Sozialpolitik der Ukraine die Ordnung der Zusammenwirkung der Behörden durchgearbeitet, die durch den Erlass des Ministerkabinetts Nr. 241 vom 25.03.2013 bestätigt wurde.

Laut der oben erwähnten Ordnung:

- die Anerkennung der Ladungen, Geldmitteln, Dienstleistungen als humanitäre Hilfe erfolgt durch das Ministerium für Sozialpolitik der Ukraine unter der Abstimmung mit dem Ministerium für wirtschaftlichen Entwicklung und Handel, dem Ministerium für Finanzen, dem Ministerium für Verteidigung, dem Ministerium für Gesundheitsschutz, dem Ministerium für Innern und der Nationalbank der Ukraine;

- jede Behörde prüft und abstimmt die Beschlussprojekte im Rahmen eigener Kompetenz;

- die Termine für die Prüfung der Beschlussprojekte werden unter der Berücksichtigung des Umfangs der Ladung sowie der Dringlichkeit der humanitären Hilfe vom Ministerium für Sozialpolitik der Ukraine festgesetzt. Diese Termine sind aber 5 Arbeitstage nicht zu übertreffen;

- sollen die Seiten zu einer Übereinkunft nicht kommen, ist das Ministerium für Sozialpolitik berechtigt, die endgültige Entscheidung zu treffen.

Die Kopien allen schriftlichen Angebote der deutschen Geber humanitärer Hilfe für die Ukraine bitten wir an die Adresse das Generalkonsulat der Ukraine in München: Lessingstrasse 14, 80336 München ([email protected])  zu übermitteln. 

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